1993 / 23 - 150

previous next

Medizin FMH, in seinem Zeugnis vom 23. Dezember 1988 Stockschlagfolgen - eine Visusverminderung des Auges, Narben an Stirn und Knie und eine Magenverletzung -, einen Status nach Extraktion des Zehennagels, eine Muskelverletzung und eine Narbe am Fuss sowie psychische Veränderungen; er führt aus, bei diesen Befunden handle es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um Folterfolgen. Dr. L. S., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert in seinem Zeugnis vom 11. Januar 1989 ein depressiv-nervöses Zustandsbild, dessen Symptome die direkte Folge von Foltertraumatisierungen zu sein schienen. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. R. O. vom 21. Februar 1991 werden unter anderem eine Störung der Persönlichkeit, depressive Züge, Misstrauen und Angst diagnostiziert; die Gutachterin führt aus, der Beschwerdeführer zeige einen "Persönlichkeitswandel durch Extrembelastung, auch KZ- oder Verfolgungssyndrom genannt".

Schliesslich steht aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara fest, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als Linksaktivist bekannt ist und über ihn ein politisches Datenblatt besteht, auf dem er als "unbequeme Person" vermerkt ist.

b) - Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt als genügend geklärt und wies daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Ergebnissen der zweiten Botschaftsabklärung ab. Die Dokumente, die der Beschwerdeführer sich von seiner Anwältin in der Türkei zustellen liess, konnten daher erst auf Beschwerdeebene beigebracht werden. Wie im folgenden dargelegt wird, lassen sie den von der Vorinstanz gewürdigten Sachverhalt in wesentlichen Punkten in einem anderen Licht erscheinen.

Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung, seine aus politischen Gründen erfolgte Inhaftierung (von September 1980 bis Juni 1983) weise keinen genügenden Kausalzusammenhang zu der erst Jahre später erfolgten Flucht aus der Türkei auf; die zweite Inhaftierung (von Mai 1985 bis Juli 1988) sei demgegenüber nicht aus politischen Gründen, sondern wegen eines gemeinrechtlichen Deliktes erfolgt; zwischen Juni 1983 und Mai 1985 sei der Beschwerdeführer demgegenüber nicht in Haft gewesen, vielmehr gehe aus dem Urteil des Militärgerichtes Mamak/Ankara vom 26. Dezember 1985 hervor, dass er in dieser Zeit flüchtig gewesen sei.