1993 / 23 - 149

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Mit Vernehmlassung vom 13. März 1992 schliesst das BFF auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 7. Juni 1992 an ihren Anträgen fest.

Der Beschwerdeführer wurde am 26. März 1992 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Drohung, begangen im Zustand mittelgradig verminderter Zurechnungsfähigkeit, sowie wegen Sachbeschädigung und Notzucht zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe und zu einer zehnjährigen Landesverweisung verurteilt. Dieses Urteil wurde am 24. November 1992 in oberer Instanz bestätigt, wobei die Landesverweisung nur noch bedingt ausgesprochen wurde.

Zur Frage einer Ablehnung seines Asylgesuches wegen Asylunwürdigkeit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 1992 Stellung.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers Asyl zu gewähren und den Beschwerdeführer voräufig aufzunehmen.


Aus den Erwägungen:

5. - a) Aufgrund der verschiedenen Dokumente, die der Beschwerdeführer der Vorinstanz beigebracht hat, sowie aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in zwei Gerichtsverfahren zu Haftstrafen verurteilt worden ist; in einem dritten Verfahren erfolgte ein am 12. Juni 1984 rechtskräftig gewordener Freispruch. Die eine Verurteilung erfolgte am 22. Juni 1982 aus politischen Gründen gestützt auf die Artikel 164/7 und 164/8 des türkischen Strafgesetzbuches; der Beschwerdeführer verbüsste die Strafe von 2 Jahren 8 Monaten zwischen September 1980 und Juni 1983 im Gefängnis Mamak. Die andere Verurteilung erfolgte am 26. Dezember 1985 durch das Militärgericht von Mamak/Ankara und wurde am 2. Juli 1986 durch das Militärkassationsgericht bestätigt; der Beschwerdeführer wurde wegen wiederholten Raubes an seinen Mithäftlingen zu einer Strafe von 9 Jahren 8 Monaten 20 Tagen verurteilt; er trat diese Strafe am 10. Mai 1985 in Cankiri an und wurde am 4. Juli 1988 bedingt entlassen.

Im weiteren brachte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei Arztzeugnisse und ein ausführliches psychiatrisches Gutachten bei; diese belegen seine Aussagen, gefoltert worden zu sein. So bestätigt Dr. M. S., Arzt für Allgemeine