1993 / 23 - 148

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motivo di esclusione per lei e per i figli, deve essere concesso loro l'asilo (consid. 7).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom November 1988 im wesentlichen geltend, er sei seit 1977 Sympathisant der Kurtulus, der späteren TKKKO, gewesen. Kurz nach dem Militärputsch im Jahre 1980 sei er festgenommen worden und bis Juli 1988 ununterbrochen im Gefängnis gewesen, wo er auch gefoltert worden sei. Es seien verschiedene Verfahren gegen ihn geführt worden; in einem davon sei er freigesprochen worden, da die Anklage auf einem unter Folter unterzeichneten Geständnis basiert habe. Im Juli 1988 sei er bedingt entlassen worden. Nachdem im September 1988 TKKKO-Leute verhaftet worden seien und unter Folter auch seinen Namen genannt hätten, sei er aus Angst vor einer erneuten Festnahme zunächst untergetaucht und dann aus der Türkei ausgereist.

Die Beschwerdeführerin folgte ihrem Mann mit den vier Kindern und stellte im August 1989 ein Asylgesuch. Sie machte geltend, ihre Schwierigkeiten mit den Behörden hätten begonnen, nachdem ihr Mann aus dem Gefängnis entlassen worden und untergetaucht sei. Sie sei insgesamt etwa sechsmal für jeweils zwei bis drei Tage, im April 1989 einmal für sieben bis acht Tage auf dem Revier festgehalten worden. Man habe sie, unter anderem auch mit Stromstössen, misshandelt und auch ihren Sohn vor ihren Augen gequält. Sie sei immer danach gefragt worden, wo ihr Mann sei und wie er sich einen Pass habe beschaffen können. Der Druck sei so gross geworden, dass sie sogar an eine Scheidung gedacht habe.

Mit Verfügung vom 25. September 1991 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers als nicht den Anforderungen von Artikel 3 AsylG genügend, dasjenige der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig begründet ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an.

In der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wird beantragt, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer anzuerkennen und der Beschwerdeführerin und den Kindern Asyl zu gewähren; eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.