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Doktrin und Praxis gehen grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Asylbeendigungsgrund im Sinne der oben erwähnten Bestimmung der FK darstellt. Die Literatur geht dabei mehrheitlich von drei Voraussetzungen aus, die kumulativ vorliegen müssen:
Der Betroffene muss freiwillig handeln (1); er muss mit der Absicht handeln, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen (2); er muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (3) (vgl. S.
Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 306).
Die bisherige schweizerische Praxis hat die beiden letzten Kriterien selten angewandt. Ihre konsequente Anwendung würde die heute geltende Praxis
umstossen. Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass ein Flüchtling zwischen zwei Staaten steht, geht aber davon aus, dass er sich zwischen den beiden Rechtsordnungen klar zu entscheiden hat. Ein Flüchtling hat durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus' im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit den Inländern, in Anspruch nimmt, kann nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen geht das Bundesgericht von der "Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus'" aus und stellt im Sinne von "entweder - oder" klar: Wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, hat seine Beziehungen zum Heimatstaat normalisiert und hat in Zukunft auf Asyl zu verzichten. Die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder Heimatreisen führen nach Bundesgericht grundsätzlich regelmässig zum Widerruf von Asyl und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Immerhin hat das Bundesgericht das Kriterium der Freiwilligkeit näher umschrieben und trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass gewisse Verhältnisse den Flüchtling nahezu zwingen können, mit den Heimatbehörden Kontakt aufzunehmen. Es billigt den Betroffenen ohne Nachteile für deren Flüchtlingseigenschaft Kontakte zu, wenn diese aus beachtlichen Gründen geschehen. Ob solche vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Jedenfalls soll nicht jeder Kontakt mit den heimatlichen Behörden unreflektiert zum Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar sollen beispielsweise das Anfordern
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