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worden sei, weshalb die Voraussetzungen von Artikel 41 AsylG in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1 der FK gegeben seien.
Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 17. September 1992 Beschwerde erhoben. Am 11. März 1993 fand vor der ARK eine mündliche Parteiverhandlung statt.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3. - Die Beschwerdeschrift baut vorerst darauf auf, dass die Beschwerdeführerin staatenlos sei und deshalb die Bestimmung von Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1 FK nicht zur Anwendung komme. Diesen Standpunkt liess die Beschwerdeführerin allerdings an der Parteiverhandlung vor der ARK am 11. März 1993 weitgehend fallen und erklärte, dass sie sich nach dem Asylentscheid einfach staatenlos gefühlt habe. Die ARK stellt zu diesem Punkt lediglich fest, dass in Jugoslawien primär auch das ius sanguinis gilt, das heisst die Staatszugehörigkeit wird von den Eltern auf die Kinder vererbt. Das jugoslawische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 24. Dezember 1976 richtet sich zudem wie die vergleichbaren Gesetze in vielen anderen Staaten nach dem Prinzip der Vermeidung der Staatenlosigkeit. Nach diesem Prinzip geht die Staatszugehörigkeit solange nicht verloren und wird vom Staat auch nicht entzogen, bis eine Person eine andere Staatszugehörigkeit erworben hat.
Die der Beschwerde beigelegten Auszüge aus dem Geburtsregister der Beschwerdeführerin halten die jugoslawische Staatsbürgerschaft ihrer Eltern eindeutig fest. Daraus folgt, dass auch ihre Tochter zweifelsfrei Staatsangehörige Jugoslawiens ist und auch als solche beurteilt werden muss.
4. - a) Unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1 FK ist also die Rechtsfrage zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines Namensänderungsgesuches bei ihrer Heimatgemeinde C.
(YU) in rechtlich relevanter Weise unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hat und ihr das in der Schweiz gewährte Asyl abgesprochen werden muss.
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