1993 / 22 - 142

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren eigenen Angaben erstmals im Spätsommer 1975 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 27. August 1981 erteilte ihr das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) Asyl. Am 27. April 1992 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Fremdenpolizei des Kantons Zug um Änderung ihres Familiennamens M. in St. und legte zur Beweisführung einen positiven Namensänderungsentscheid der serbischen Gemeinde C. vom 3. Februar 1992 sowie einen neuen Geburtsregisterauszug mit Ausstellungsdatum vom 4. Februar 1992 vor. Mit Schreiben vom 29. April 1992 und unter Beilage des Reiseausweises der Beschwerdeführerin brachte die Fremdenpolizei des Kantons Zug diesen Sachverhalt dem BFF zur Kenntnis, welches seinerseits der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 1992 mitteilte, dass bei ihr die Voraussetzungen zum Widerruf des Asyls gemäss Artikel 41 AsylG in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1 FK gegeben seien, zumal sie sich durch die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe, und räumte ihr diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Juli 1992 erklärte die Beschwerdeführerin im wesentlichen, die erwähnte Gesetzesbestimmung sei nicht auf sie anwendbar, da sie die jugoslawische Staatsangehörigkeit nicht besitze. So werde einerseits im Asylentscheid vom 27. August 1981 lediglich angeführt, sie sei jugoslawischer Herkunft, nicht jedoch jugoslawische Staatsangehörige und andererseits sei auch im Geburtsregisterauszug unter der Rubrik Staatsangehörigkeit nichts vermerkt. Es sei daher Ziffer 4 des Flüchtlingsabkommens zu beachten, woraus zu schliessen sei, dass bei einer staatenlosen Person erhöhte Anforderungen für einen Asylwiderruf gälten. So begebe sie sich durch ein einfaches Gesuch um Namensänderung noch nicht unter den Schutz des betreffenden Staates.

Mit Verfügung vom 26. August 1992 widerrief die Vorinstanz das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl und aberkannte zugleich die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wurde angegeben, dass im Beschluss der heimatlichen Behörden vom 3. Februar 1992 ausdrücklich festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Republik Serbien und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sei und deren Namensänderung im Staatsbürgerregister der Gemeinde M. eingetragen