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eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimatstaates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines todkranken Elternteiles etc. sein. Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hob zudem eine im Jahre 1983 erlassene Widerrufsverfügung des BAP auf, welche einem ungarischen Ehepaar wegen eines Scheidungsprozesses in deren Heimat das Asyl entzogen hatte (vgl. S.
Werenfels, a.a.O., 306 ff.).
b) - Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit einem Namensänderungsgesuch an eine Verwaltungsbehörde ihrer Heimatgemeinde C. gelangt. Die Beschwerdeführerin wollte 17 Jahre nach der Scheidung von ihrem jugoslawischen Ehemanne ihren Mädchennamen wieder annehmen. Sie war mit P. M. nur knapp zwei Jahre verheiratet und ihre Ehe im Alter von 17 Jahren eingegangen. Den Verwaltungsakt der Namensänderung leitete sie zwar freiwillig ein, dennoch liegen dafür aus der bisherigen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin verständliche und nachvollziehbare Gründe vor. Daraus den Schluss ziehen zu wollen, die Beschwerdeführerin habe damit beabsichtigt, den Bruch mit ihrem Heimatstaat zu beheben, wäre nicht zutreffend, umsomehr als sie anlässlich der Parteiverhandlung vom 11. März 1993 glaubhaft ausführte, nicht im geringsten mit den Konsequenzen eines Asylwiderrufs gerechnet zu haben. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin auch keine Vorrechte von ihrem Heimatstaat beanspruchen wollen, die sie gegenüber anderen Flüchtlingen privilegieren würde. Die Beschwerdeführerin hat bloss in einer höchstpersönlichen Angelegenheit einen einmaligen, beschränkten Kontakt zur Verwaltung ihrer Heimatgemeinde aufgenommen. Aus der Tatsache, dass die Heimatbehörde ihrem Gesuch entsprochen hat, kann auch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Heimatstaat speziellen Schutz erhalten hätte und dass sie künftig vor ungerechtfertigten Benachteiligungen des jugoslawischen Staates verschont bliebe, wenn sie sich wiederum intensiver unter dessen Herrschaftsbereich stellen müsste.
Zudem ist auch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Obwohl der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die ihr von der Schweiz bereits ausgestellte Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufes des Asyls nicht entzogen würde, hätte ein solcher Entscheid nicht
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