1993 / 21 - 138

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die Anhaltspunkte, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, überwiegen oder nicht. Im vorliegenden Fall ist auf rechtsgenügliche Glaubhaftigkeit zu schliessen, da der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, differenziert und substantiiert ausgesagt hat. Alle überprüfbaren Aussagen wurden von der Schweizerischen Vertretung in Ankara bestätigt. Die Unstimmigkeiten, welche von der Vorinstanz festgestellt worden sind, sind nicht geeignet, die insgesamt glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers entscheidend zu relativieren. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers führt zum Ergebnis, dass diese glaubhaft sind.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin können ebenfalls als glaubhaft erachtet werden. Dass sie von den Behörden, nachdem ihr Ehemann nach Istanbul gegangen war, nach dessen Verbleib gefragt und auf den Posten mitgenommen worden ist, ist aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht ernsthaft zu bezweifeln. Der Umstand, dass die ehemalige staatliche Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin sich weigert, jegliche Auskunft zu erteilen, deutet darauf hin, dass diese auch zu dieser Angelegenheit die Wahrheit gesagt hat.

Gemäss Artikel 3 AsylG wird als Flüchtling anerkannt, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Artikel 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten zukünftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.; A. Achermann/Ch. Hausamman, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu bejahen, "...wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten kann, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann" (Kälin, a.a.O., S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden (Kälin, a.a.O., S. 146; Achermann/Hausamman, a.a.O., S. 109).