1993 / 21 - 137

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von Elazig misshandelt worden ist, kann aufgrund seiner übereinstimmenden und differenzierten Schilderungen sowie der allgemeinen Kenntnisse über das Vorgehen der türkischen Ermittlungsbehörden als glaubhaft erachtet werden.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen und Misshandlungen nach seiner Freilassung in Tunceli kann folgendes festgehalten werden: Er hat diese Begebenheiten übereinstimmend, differenziert und ohne evidente Uebertreibungen geschildert. Das BFF anerkennt in seiner Verfügung, dass es durchaus plausibel sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation Ueberwachung und Beeinträchtigungen in Kauf nehmen musste, bezeichnet diese Vorkommnisse jedoch als nicht asylrelevant.

Das BFF stellt in seiner Verfügung fest, dass das Urteil vom 24. Oktober 1986 rechtskräftig sei und dass der Beschwerdeführer deshalb von den Gerichtsbehörden nichts mehr zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hingegen behauptet, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und müsse noch vom Kassationsgericht bestätigt werden. Sein Anwalt habe ihm dies bestätigt. Aufgrund der Botschaftsabklärung kann davon ausgegangen werden, dass besagtes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über diesen Punkt zu täuschen versucht hat. Vielmehr kann ihm geglaubt werden, dass er aufgrund des Bescheides durch seinen Anwalt davon ausgegangen ist, dass das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Diese Frage ist aber für den vorliegenden Fall, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht entscheidwesentlich.

Das BFF wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seinem Freispruch nicht genügend für seinen Fall interessiert. So sei er nicht in ständigem Kontakt zu seinem Anwalt gestanden. Zudem habe er bei der kantonalen Befragung ausgesagt, Ende 1987 mit seinem Anwalt telephoniert zu haben, bei der BFF-Befragung habe er hingegen gesagt, nur mit einem Angestellten des Anwaltes gesprochen zu haben. Im übrigen habe er seinen Wohnort nicht sofort nach dem Telephongespräch verlassen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seinem Anwalt vertraut zu haben, welcher ihm versichert hatte, ihn zu informieren, falls es in seinem Fall Neuigkeiten gebe. Dass er sich persönlich nicht um Näheres gekümmert hat, kann ihm angesichts seiner Erlebnisse mit den türkischen Behörden nicht vorgeworfen werden. Es trifft tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer zur Frage, mit wem er telephoniert habe, nicht übereinstimmend ausgesagt hat. Den Inhalt des kurzen Telephongesprächs hat er jedoch übereinstimmend wiedergegeben. Bei der Ueberprüfung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers ist abzuwägen, ob vorliegende Widersprüche