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sein Dorf verlassen und sei nach Istanbul gegangen. Dort habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen und in einen europäischen Staat zu gehen.

Die Beschwerdeführerin, die zusammen mit ihrem Kind im November 1988 ihrem Ehemann in die Schweiz nachgereist war, wurde in dessen Asylgesuch einbezogen. Sie machte im wesentlichen geltend, wegen den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes aus ihrer beruflichen Anstellung entlassen worden zu sein. Die Militärs seien oft erschienen, um zu erfahren, wo sich ihr Ehemann befinde. Einmal sei sie zusammen mit ihrem Kind einen Tag lang festgehalten worden. Sie sei Sympathisantin der Bewegung KAWA gewesen und habe für diese Propaganda gemacht. Sie habe deswegen jedoch nie Probleme mit den Behörden gehabt.

Das BFF führte eine Botschaftsabklärung durch, welche die Vorbringen der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten bestätigte. Der Beschwerdeführer sei am 24. Oktober 1986 vom Staatssicherheitsgericht freigesprochen worden und das Urteil sei am 9. November 1986 in Rechtskraft erwachsen. Ueber den Beschwerdeführer existiere ein politisches Datenblatt und er sei der Polizei als Aktivist der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) bekannt. Die frühere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin verweigere jede Auskunft.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Freispruch vom 24. Oktober 1986 keiner Verfolgungsgefahr mehr ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er sich bei Einzelheiten in seinen Aussagen widersprochen. Es sei zwar durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer von der Polizei speziell überwacht, einige Male inhaftiert und misshandelt worden sei; diesen Ereignissen fehlte jedoch die nötige Intensität.

Die ARK heisst die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.


Aus den Erwägungen:

3. - Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Jahre 1986 ist unbestritten. Sie ist durch die eingereichten Dokumente und die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara auch bewiesen. Dass er während der polizeilichen Befragungen und seiner Inhaftierung im Militärgefängnis