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der Türkei nicht alltäglichen - Fall handelt, dass man einem schwer verletzten Menschen hilft, der wenig später seinen Verletzungen erliegt und man aufgrund dieser Hilfe angeblich Verfolgungen durch staatliche Organe erleidet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die genannten Umstände nur derart widersprüchlich zu schildern in der Lage ist, legt die Vermutung nahe, dass sich die dargestellten Ereignisse nicht tatsächlich ereignet haben. Sie sind daher nicht glaubhaft.

c) - Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass seine Interpretation der Aussage seines Vaters auf den ersten Blick nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Es ist tatsächlich möglich und aufgrund der Verhältnisse im Südosten der Türkei auch verständlich, dass über Personen nicht bereitwillig am Telefon Auskunft gegeben wird, ohne dass man sich vergewissern kann, um wen es sich beim Gesprächspartner handelt. Aus dieser Folgerung kann der Beschwerdeführer indessen nichts für sich ableiten. Sie bedeutet lediglich, dass die Aussage des Vaters allein nicht zu seinem Nachteil gereicht. Selbst wenn der Vater tatsächlich aus Irrtum über den Gesprächspartner gegenüber der schweizerischen Vertretung falsche Angaben machte, ist dies noch nicht der positive Beweis für die Wahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers. Wenn der Vater im Glauben war, er müsse seinen Sohn vor dem Geheimdienst schützen, indem er falsch aussage, wäre eigentlich anzunehmen, dass nach Aufdeckung des Irrtums sich der Beschwerdeführer darum bemüht hätte, von seinem Vater eine Erklärung über den wahren Sachverhalt zu erhalten. Dies hat er offenbar nicht einmal versucht. Wie oben gezeigt wurde, führt indessen bereits eine Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Resultat, dass dessen Ausführungen nicht glaubhaft sind. Bei dieser Sachlage ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben des Vaters entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht um gezielte Falschinformationen handelt.

d) - Die Darstellung des Beschwerdeführers über den Bombenanschlag in Istanbul kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Botschaftsabklärung habe diesbezüglich ein eindeutig falsches Resultat geliefert, sei doch das Attentat auch in der Presse "gross aufgezogen" worden. Trotz dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer keinen Beleg für das angebliche Ereignis eingereicht. Es besteht daher keine Veranlassung, an den diesbezüglichen Ausführungen der Botschaft zu zweifeln. Es ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, das angeblich ausreisebegründende Ereignis glaubhaft zu machen.