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b) - Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die ihm in den verschiedenen Anhörungen unterlaufenen Widersprüche entweder nicht vorhanden oder doch so geringfügig, dass sie seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Aussagen gemacht hat, die sich nicht miteinander vereinbaren lassen. 

So sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung durch den DFW, der Verletzte habe ihm gesagt, er sei ein ausgebrochener Häftling. Demgegenüber gab er vor der kantonalen Behörde zu Protokoll, wenn er gewußt hätte, dass es sich um einen entflohenen Häftling handle, hätte er nicht geholfen. Der Beschwerdeführer versucht diesen Widerspruch damit zu erklären, dass der Dolmetscher, der vor der kantonalen Behörde seine Aussagen übersetzt habe, einen Fehler begangen habe. Der Dolmetscher habe Korrekturen, die der Beschwerdeführer beim Rückübersetzen habe anbringen wollen, nicht weitergegeben. Dieser Einwand stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Aus dem kantonalen Protokoll ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Korrekturen anbringen konnte und diese auch übersetzt und vermerkt wurden. Auch hat der Beschwerdeführer das kantonale Protokoll vorbehaltlos unterschrieben und auch seitens des anwesenden Hilfswerksvertreters wurden keine Vorbehalte angebracht.

Vor der kantonalen Behörde gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, er habe die Leiche des entflohenen Häftlings in ein Nachbardorf gebracht. Vor dem DFW sagt er demgegenüber aus, er habe die Leiche lediglich über den Fluß transportiert. Weiter spricht der Beschwerdeführer vor dem Kanton dauernd von mehreren Personen, denen er geholfen habe ("sie kamen in unseren Garten und ich habe ihnen geholfen", "ich habe ihnen zu Essen gebracht"), während er vor dem DFW glaubhaft machen will, der unverletzte Flüchtige habe sich sofort entfernt und er habe sich nur um den Verletzten gekümmert. 

Diese Widersprüche stellen keineswegs, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, nur kleine Ungereimtheiten dar. Vielmehr handelt es sich hier um Umstände, die dem Beschwerdeführer, hätten sie sich tatsächlich so ereignet, zweifellos auch nach etwas mehr als einem Jahr noch im Gedächtnis geblieben wären. Ob man einem verletzten Menschen aus Nächstenliebe hilft, auch wenn man dadurch in Schwierigkeiten zu geraten droht, oder ob man seine Hilfe nachträglich bereut, weil man einem Irrtum erlegen ist, ist kein kleines Detail, das man bald vergißt. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um den - auch in