1993 / 20 - 130

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handle und nicht um den türkischen Geheimdienst MIT oder eine andere türkische Behörde. Zudem habe von dem kranken Flüchtling niemand ausser ihm im Dorf gewußt. Der Beschwerdeführer hielt zudem an seiner Darstellung des Bombenattentats fest.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 1989 lehnte der DFW das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht zu genügen. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hätten die Darstellungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widerlegt. Die Angaben des Beschwerdeführers enthielten zudem noch weitere Widersprüche, die bewirkten, dass ihm nicht geglaubt werden könne.

Mit Beschwerde vom 23. November 1989 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Asylgesuchs.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3. - a) Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Diskriminierungen, denen Kurden in der Türkei ausgesetzt sind, fehlt es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an der notwendigen Zielgerichtetheit. Gezieltheit der Verfolgung ist nicht nur dann gegeben, wenn sie sich gegen Einzelpersonen richtet, sondern auch, wenn sie die Mitglieder einer bestimmten Gruppe, nicht aber die gesamte Bevölkerung trifft. In solchen Fällen ist lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile genügend intensiv sind, um als asylrelevant eingestuft werden zu können (vgl. W. Kälin, Grundriß des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 85). Im Falle der Kurden in der Türkei genügen die allgemeinen Benachteiligungen, denen diese Bevölkerungsgruppe ausgesetzt ist, indessen nicht, um als Verfolgung eingestuft zu werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Verfolgungsmassnahmen, denen der Beschwerdeführer angeblich zusätzlich unterworfen ist, den gesetzlichen Anforderungen genügen, um als asylrelevante Verfolgung gelten zu können.