1993 / 20 - 129

previous next

della popolazione. In simili casi; nella fattispecie i Curdi in Turchia, occorre esaminare se i pregiudizi subiti dal richiedente siano sufficientemente intensi per essere rilevanti in materia d'asilo.

2. Art. 12a LA: Verosimiglianza della qualità di rifugiato (consid. 3b-e).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

K.K. reiste am 22. Juni 1988 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Zur Begründung machte er geltend, er habe in seinem Garten in Erzincan zwei geflohenen Häftlingen geholfen, die dort Zuflucht gesucht hätten. Diese hätten zu einer Gruppe von acht Häftlingen gehört, die aus dem Gefängnis von Erzincan geflohen seien. Einer der beiden sei verletzt gewesen. Der Verletzte sei drei Tage später in seinem Garten gestorben, worauf K.K. dessen Leiche weggebracht und versteckt habe. Trotzdem sei die Leiche von Sicherheitskräften gefunden worden. In der Folge sei K.'s Vater, der Dorfvorsteher gewesen sei, befragt und belästigt worden. Es sei auch zu Hausdurchsuchungen gekommen, und die Jugendlichen des Dorfes seien zum Teil verhaftet und gefoltert worden. Er selbst sei nicht mitgenommen worden, da er sich versteckt habe. Aufgrund dieser Vorfälle habe er Erzincan verlassen und sei nach Istanbul gezogen. Dort sei es ein halbes Jahr später zu einem Bombenattentat gekommen. Er habe damit direkt nichts zu tun gehabt, habe sich aber ins Ausland abgesetzt, um den darauffolgenden Razzien und Durchsuchungen zu entgehen.

Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben führte die Vorinstanz eine Botschaftsabklärung durch. Diese ergab einige Resultate, die nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen. So sagte der Vater des Beschwerdeführers, es treffe nicht zu, dass sich entwichene Häftlinge in seinem Dorf aufgehalten hätten. Erkundigungen in Istanbul ergaben zudem, dass zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitpunkt im betreffenden Quartier keine Bombenexplosion stattfand. Demgegenüber erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers über die Flucht von acht Häftlingen in Erzincan als zutreffend. 

In seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe bei der telefonischen Befragung absichtlich falsche Informationen gegeben, da er nicht habe sicher sein können, dass es sich bei den Befragern tatsächlich um die schweizerische Vertretung