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e) - Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet in wesentlichen Punkten der Asylbegründung nicht glaubhaft sind. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe gemäss Artikel 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzustellen. Das BFF hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
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