1993 / 17 - 110

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Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 1992 die Abweisung der Beschwerde.

Gemäss Mitteilung der Fremdenpolizei des Kantons Waadt vom 24. Februar 1992 sind die Beschwerdeführer von ihrem bisherigen Wohnort verschwunden. Am 6. März 1992 forderte der Beschwerdedienst EJPD den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführer bekanntzugeben; andernfalls würde die Beschwerde infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben. Am 19. März 1992 teilte dazu Fürsprecher W. dem Beschwerdedienst mit, die Beschwerdeführer hielten an der Beschwerde fest und verzeichneten nach wie vor Rechtsdomizil bei ihrem Rechtsvertreter. Es sei wohl "auf die zweifellos gegebene Arbeitsüberlastung" des Beschwerdedienstes zurückzuführen, wenn nun plötzlich aus der Abreise der Beschwerdeführer auf fehlendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werde, nachdem es zuvor abgelehnt worden sei, die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bestätigte am 11. Februar 1993 auf Anfrage der Schweizerischen Asylrekurskommission hin, dass die Beschwerdeführer weiterhin ein Interesse am Verfahren hätten und teilte mit, dass sich die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung des BFF auf und überweist die Sache der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung.


Aus den Erwägungen:

1. - Nach Artikel 11 Absatz 2 AsylG können Verfügungen des BFF betreffend Verweigerung des Asyls und Wegweisung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission angefochten werden, welche endgültig entscheidet (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VOARK). 

Die Beschwerdeführer sind legitimiert. Entgegen der Meinung, die der Beschwerdedienst des EJPD in seiner Zwischenverfügung vom 6. März 1992 vertrat, kann im vorliegenden Fall allein aus dem Fehlen einer Wohnadresse der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden. Zur Durchführung eines Asylverfahrens ist die Anwesenheit in der Schweiz nicht unbedingt erforderlich (vgl. Art. 12b