1993 / 17 - 111

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Abs. 4, Art. 13b und Art. 19 AsylG). Das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens entfällt daher nicht schon dadurch, dass die Beschwerdeführer ausser Landes sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest nach den Umständen klar erkennbar ist. Hierzu kann es genügen, dass die Beschwerdeführer im Vertretungsfall über die Adresse des Rechtsvertreters erreichbar sind, damit gegebenenfalls die nötigen Abklärungen über das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses vorgenommen werden können.

Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Fortbestand ihres Interesses an der Weiterführung dadurch bekundet, dass sie nicht nur einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragten und dort Rechtsdomizil verzeigt haben, sondern auch in ihren Stellungnahmen vom 19. März 1992 und vom 11. Februar 1993 auf Nachfrage der Beschwerdeinstanz ausdrücklich erklärten, sie hielten an der Beschwerde fest und hätten weiterhin ein Interesse am Verfahren. 

Anzumerken ist allerdings, dass Beschwerdeführer, welche sich in der Schweiz aufhalten, sich nach Artikel 12b Absatz 4 AsylG den Behörden zur Verfügung halten müssen. Ob dies bedeutet, dass auf Rechtsmittel von Personen, welche sich an einem unbekannten Ort in der Schweiz aufhalten, in jedem Fall wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten bzw. das Rechtsmittel als gegenstandslos abzuschreiben ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da sich die Beschwerdeführer in einem Drittstaat aufhalten. In diesem Fall werden sich aber bei einer Fortsetzung des Verfahrens die Gesuchsteller gegebenenfalls der Schweizer Vertretung im Ausland zur Verfügung halten müssen, soweit ihre Befragung notwendig wird und die instruierende Behörde nicht die Wiedereinreise gestattet.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. - a) Gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG wird auf das Asylgesuch oder eine Beschwerde nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende aus einem Staat kommt, in welchem nach Feststellung des Schweizerischen Bundesrates Sicherheit vor Verfolgung besteht, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung.

Der Bundesrat erklärte am 18. März 1991 Indien zu einem "safe country".