1993 / 17 - 109

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nel merito della domanda medesima. Una decisione di non entrata nel merito, in difetto d'indizi di persecuzione ai sensi dell'art. 16 cpv. 2 LA, non può pertanto fondarsi unicamente su una possibilità di fuga interna nel paese d'origine (consid. 3).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer verliessen Indien nach eigenen Angaben am 29. Dezember 1990. Am 3. Januar 1991 stellten sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Fremdenpolizei des Kantons Waadt befragte die Beschwerdeführer am 27. Mai 1991 zu ihren Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte im wesentlichen geltend, er habe, nachdem er im Jahre 1985 in die 'All India Sikh Student Federation' (AISSF) eingetreten sei, Probleme mit der Polizei bekommen. In der Folge sei er dreimal von der Polizei verhaftet worden. Das letzte Mal, kurz vor der Flucht, sei er wegen des Besuchs bei der Witwe des ermordeten Generalsekretärs der AISSF festgenommen und während elf Tagen festgehalten worden. Dabei sei er auch geschlagen worden. Durch Proteste einflussreicher Leute sei er freigekommen. Aus Furcht vor weiteren Verhaftungen und aus Angst um sein Leben habe er sich daraufhin zur Flucht entschlossen. Die Beschwerdeführerin schliesst sich dem Asylgesuch ihres Ehemannes vollumfänglich an.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 1991 trat das BFF auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Indien sei durch den Bundesrat zu einem "safe country" gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG erklärt worden. Ferner bestünde innerhalb Indiens eine Fluchtalternative, so dass die Beschwerdeführer in anderen Landesteilen vor Verfolgung sicher gewesen wären und sie somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG nicht erfüllen. Gleichzeitig entzog das BFF einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 16. Dezember 1991 beantragen die Beschwerdeführer, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 7. Januar 1992 lehnte der Beschwerdedienst des EJPD das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.