1993 / 16 - 104

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Mit Beschluss vom 25. November 1991 hat der Bundesrat Rumänien zu einem sogenannten verfolgungssicheren Land erklärt.

5. - Die Bezeichnung eines Herkunftslandes von Asylgesuchstellern als "safe country" hat den Zweck festzustellen, dass dort Sicherheit vor Verfolgung besteht (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG). Massgebend ist der Begriff der Verfolgung, wie er sich aus Artikel 13 AsylG ergibt. Für die Geltendmachung einer Verfolgung genügt danach bereits, wenn der Asylgesuchsteller vorbringt, die Schweiz um "Schutz vor Verfolgung" zu ersuchen. Dabei ist allein auf die Vorbringen der Asylsuchenden abzustellen und nicht auf die allenfalls dahinterliegenden wahren Motive; diese abzuklären ist die Aufgabe des nachfolgenden Asylverfahrens. Der sogenannte "weite Verfolgungsbegriff" gemäss Artikel 13 AsylG lässt neben der Berufung auf Artikel 3 AsylG auch Vorbringen zu, welche die Wegweisung als unzulässig, unmöglich oder unzumutbar im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 14a ANAG erscheinen lassen.

Die Bestimmung von Artikel 16 Absatz 2 AsylG schliesst damit nicht aus, dass auf Asylgesuche von Angehörigen aus "safe countries" eingetreten werden kann, beziehungsweise, dass diese Asyl erhalten können. Die Verfolgungssicherheit gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG ist vielmehr eine widerlegbare Vermutung, was in klarer Weise auch aus dem gesetzlichen Wortlaut folgt. Danach ist auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn die Anhörung Hinweise auf eine Verfolgung ergibt. Es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG gegeben ist.

6. - Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Vorliegen von "Hinweisen auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung" verneint hat. In der Eingabe an die ARK ergibt sich sinngemäss als Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es den Verfolgungsbegriff des Artikels 16 Absatz 2 AsylG unrichtig ausgelegt habe. Das Bundesamt habe zu Unrecht das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung verneint.

Mit der Feststellung, dass sich vorliegend keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergäben, hat sich das Bundesamt im Licht des vorstehend Ausgeführten mindestens missverständlich geäussert. Mit seinen Behauptungen, mehrere Male wegen politischer Aktivitäten und Zugehörigkeit