1993 / 16 - 105

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zur ungarischen Minderheit verhaftet und geschlagen beziehungsweise sogar gefoltert worden zu sein und mit der Einreichung von Dokumenten, die diese Aussagen belegen sollen, macht der Beschwerdeführer Tatbestände geltend, die im Fall ihrer Richtigkeit wesentlich sein können für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung von Wegweisungshindernissen. Ob die Behauptungen zutreffen und ob die eingereichten Dokumente echt sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern vielmehr Teil der materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Eine solche Prüfung hat nach den Artikeln 12a und 15 f. AsylG zu erfolgen. Sie kann entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht als Vorfrage zur Eintretensfrage erfolgen. Eine Vorverlegung der materiellen Prüfung auf einen Zeitpunkt, bevor über die Frage entschieden worden ist, ob überhaupt ein Asylverfahren durchzuführen ist, kommt einer Umgehung der Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes gleich.

Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Äusserungen zum Sachverhalt und die von ihm eingereichten Dokumente sind, unter Nichtbeachtung der Untersuchungsergebnisse der Vorinstanz, aufgrund einer prima-facie-Prüfung als Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 AsylG zu werten.

7. - Zusammenfassend folgt, dass das Bundesamt trotz Vorliegens von Hinweisen auf eine Verfolgung zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die vorliegend erhobene Rüge erweist sich damit als zutreffend. Soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, ist die Beschwerde gutzuheissen und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.