1993 / 16 - 103

previous next

qualità di rifugiato. Un esame materiale a titolo pregiudiziale è inammissibile.


Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Anlässlich der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich einer Demonstration im März 1990 für die Sache der ungarischen Minderheit in Rumänien sei er erstmals festgenommen worden. Er sei einen Monat in Haft gehalten worden, wobei er täglich geschlagen und gefoltert worden sei. Die bei der Demonstration stattgefundenen Sachbeschädigungen seien ihm vorgehalten worden. Er sei als Anstifter bezeichnet und verantwortlich gemacht worden für die Toten und Verletzten, welche es anlässlich der Demonstration gegeben habe. Im Rahmen dieser Haft sei er von den Behörden angegangen worden, eine "Erklärung" zu unterzeichnen und damit alle Verantwortung für das Vorgeworfene auf sich zu nehmen, was er indes verweigert habe. Im Februar 1991 sei er erneut festgenommen und zwei Tage festgehalten worden. Weitere Festnahmen in der gleichen Weise und aus dem gleichen Grund seien im März, April sowie Mai 1991 erfolgt. Auch bei diesen Verhaftungen sei er geschlagen worden. In allen Fällen habe sich der Beschwerdeführer geweigert, die von ihm geforderte "Erklärung" abzugeben. Die Behörden hätten daraufhin seinen Identitätsausweis eingezogen und ihm zur Abgabe der geforderten "Erklärung" Frist gesetzt. 

Das Bundesamt trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die ARK wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit sie sich gegen das Nichteintreten richtet.


Aus den Erwägungen:

4. - Der Bundesrat kann Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. Stammt der Asylgesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG).