1993 / 14 - 93

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c) Aus systematischer Sicht konkretisiert Artikel 16c AsylG eine von vier Triagekategorien des neuen Rechts. Er bildet zusammen mit Artikel 16, 16a und 16b AsylG eine mit dem neuen Recht eingeführte Aufteilung in Verfahrenstypen, d. h. eine Verfahrenstriage mit den Kategorien Nichteintretensentscheide, offensichtlich unbegründete Gesuche, beschleunigte Gutheissung und übrige, ergänzender Abklärung durch das BFF bedürftige Fälle. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Triage jedoch allein für künftige, mithin nach dem 22. Juni 1990 eingeleitete Asylverfahren gelten, so dass in Absatz 2 der Schlussbestimmungen zum AVB die Artikel 16 bis 16c AsylG von der Anwendung auf hängige Verfahren ausdrücklich ausgenommen wurden. Das Übergangsrecht sollte mit anderen Worten sicherstellen, dass nicht nachträglich eine Triage (mit der Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides gemäss Artikel 16 AsylG) erfolgte (vgl. hierzu A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 305). Vor diesem Hintergrund ist die Tragweite von Absatz 2 der Schlussbestimmungen zum AVB als Ausnahmebestimmung von der in Absatz 1 statuierten Regel der sofortigen Inkraftsetzung des neuen Rechts zu beurteilen. Allerdings darf daraus nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diese Triage nicht auf alte Gesuche habe anwenden wollen. Eine derartige Einengung der Tragweite der in Frage stehenden Übergangsregelung findet im Wortlaut des anwendbaren Gesetzestextes keine Stütze. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte er dies in Absatz 2 der Schlussbestimmungen zum AVB mit der Formulierung zum Ausdruck bringen können, dass die besagten Gesetzesbestimmungen nicht auf bisher durchgeführte Verfahren Anwendung finden. Indem er aber ausdrücklich auf das Datum des Gesuchs abstellte, hat er die hier interessierende ergänzende Anhörung nach Artikel 16c AsylG für Gesuche vor dem 22. Juni 1990 ausdrücklich ausgeschlossen. Dass damit bezüglich der zu beurteilenden Protokollierungsfrage die Protokollierungspflicht bei der ergänzenden Befragung durch das BFF in Fällen, in denen das Asylgesuch vor dem 22. Juni 1990 eingereicht wurde, im Gegensatz zu allen übrigen Befragungen durch die kantonalen Behörden und das BFF nicht vorgeschrieben ist, mag je nach Standpunkt bedauert werden, doch lässt der klare Wortlaut der Schlussbestimmungen zum AVB kein anderes Ergebnis zu. An diese gesetzliche Regelung ist auch die erkennende Asylrekurskommission gebunden.

d) - Gestützt auf das Gesagte ist festzuhalten, dass den altrechtlichen Bestimmungen betreffend die ergänzende Anhörung durch das BFF eine umfassende