1993 / 14 - 94

previous next

Geltung auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des AVB zusteht. Im Rahmen hängiger Gesuchsverfahren nach dem 22. Juni 1990 durchgeführte Ergänzungsbefragungen unterliegen demzufolge nicht den Bestimmungen des neuen Rechts, und zwar auch nicht bezüglich der Modalitäten der ergänzenden Abklärung des Sachverhalts durch das BFF. Dies gilt selbst dann, wenn die ergänzende Befragung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Vernehmlassung nach Artikel 57 und 58 VwVG durchgeführt wird. Entscheidend sind nicht das Datum der ergänzenden Anhörung und der Verfahrensstand zur Zeit dieser Befragung, sondern einzig und allein der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Für die vorliegend am 9. Dezember 1992 durchgeführte Befragung bestand folglich keine Protokollierungs- und Rückübersetzungspflicht des BFF. Zum gleichen Schluss kommt im übrigen auch der Bundesrat in einem aufsichtsrechtlichen Entscheid vom 14. August 1991 i.S. A. A. VPB 56/ 1992 Nr. 35). Die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkte abzuweisen.

e) - Das Nachwirken des alten Rechts im Sinne einer unbeschränkten Anwendbarkeit von Artikel 16 Absatz 2 aAsylG mag prozessrechtlich insofern unbefriedigend sein, als für die Ermittlung des Sachverhalts durch das BFF im Sinne zusätzlicher Abklärungen zwei Verfahrensarten bestehen, die nur von der Zufälligkeit des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung abhängen. Ein sachlicher Grund für eine derartige Differenzierung ist auch deshalb schwer auszumachen, weil der Gesetzgeber mit dem neugeschaffenen Verfahrensrecht die Stellung des Asylbewerbers bei den Befragungen weiter verbessern und dessen Vertrauen in die Behörden erhöhen wollte (vgl. Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 637). Dies ändert aber nichts an der aufgezeigten Rechtslage. Immerhin ist festzustellen, dass die ergänzende Anhörung des Gesuchstellers durch das BFF der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dient und dass in einem Streitfalle darüber (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b AsylG) blossen Befragungsnotizen gegenüber Befragungsprotokollen mit Rückübersetzung und Unterschrift des befragten Gesuchstellers mindere Beweiskraft zukommt, was bis zur Kassation eines angefochtenen Entscheides führen kann. Es liegt somit durchaus auch im Interesse des BFF, bei ergänzenden Anhörungen in altrechtlichen Fällen diejenigen Modalitäten zu beachten, die für solche Anhörungen in Fällen, bei denen die Asylgesuche nach dem 22. Juni 1990 eingereicht wurden, gelten.