1993 / 14 - 90

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Vertreter und Dolmetscher seiner Wahl, die selber nicht Gesuchsteller sind, begleiten lassen. Durch die Anhörung soll insbesondere auch festgestellt werden, welche Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen oder nicht glaubhaft machen können. Nach Artikel 15 Absatz 2 AsylG ist über die Anhörung ein Protokoll zu führen, das vom Gesuchsteller und gegebenenfalls vom Dolmetscher unterzeichnet wird. Das BFF kann Gesuchsteller direkt anhören, wobei für die Befragung die Absätze 1 und 2 von Artikel 15 AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 15 Abs. 3 AsylG).

In denjenigen Fällen, in denen auf ein Asylgesuch eingetreten wird, und dieses Gesuch nicht ohne weitere Abklärungen abgelehnt oder gutgeheissen wird (Art. 16, 16a und 16b AsylG), kann das BFF nach Massgabe von Artikel 16c Absatz 1 AsylG notwendige zusätzliche Abklärungen treffen, so unter anderem den Gesuchsteller ergänzend anhören. Laut Artikel 16 Absatz 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 (AsylV 1; SR 142.311) richtet sich das Verfahren für ergänzende Anhörungen nach Artikel 15 AsylG.

b) - Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation die Tatsache, dass Artikel 15 AsylG unter der Sachüberschrift "Anhörung zu den Asylgründen" ausschliesslich die einlässliche Hauptbefragung des Gesuchstellers zum Zwecke der Erhebung und Abklärung des Sachverhalts regelt. Absatz 1 legt die kantonale Befragung als Regelfall fest. Aus Artikel 15 Absatz 2 AsylG, wonach das Protokoll ausser vom Dolmetscher auch vom Gesuchsteller zu unterzeichnen ist, ergibt sich die Pflicht der zuständigen kantonalen Behörden zur Rückübersetzung der Anhörungsprotokolle. Absatz 3 gibt dem BFF die Möglichkeit, an die Stelle der kantonalen Behörde zu treten und den Gesuchsteller in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips direkt zu befragen. Hievon wird vor allem dann Gebrauch gemacht, wenn sich bei den Erhebungen in der Empfangsstelle Hinweise auf das Vorliegen von Nichteintretensgründen ergeben. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Anhörung gleich im Anschluss an die Registrierung des Gesuchstellers in der Empfangsstelle durchzuführen. Das Gebot einer sachgerechten Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers verlangt aber auch in den Fällen der direkten Bundesbefragung, dass über die Anhörung ein Protokoll geführt wird, welches vom Gesuchsteller und gegebenenfalls vom Dolmetscher zu unterzeichnen ist (Art. 15 Abs. 3 AsylG; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S. 258 mit Verweisen).