1993 / 14 - 89

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Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2 aAsylG) und beauftragte diesen mit dem Vollzug des Gesetzes und dem Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 50 aAsylG). Artikel 10 Absatz 1 der Asylverordnung (AsylV) vom 25. November 1987 in der ab 1. Januar 1988 gültigen Fassung (AS 1987 1680 ff.) verpflichtete den (damaligen) Delegierten für das Flüchtlingswesen, den Gesuchsteller in der Empfangsstelle auf seine Rechte und Pflichten hinzuweisen, dessen Reiseweg abzuklären und alle Informationen zu erheben, welche für den Entscheid über den Verbleib des Gesuchstellers bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz wesentlich sind. Falls er dem Gesuchsteller Aufenthalt gewähre, habe er diesen einem Kanton zuzuweisen. Eine Protokollierungs- und Rückübersetzungspflicht war nicht ausdrücklich statuiert. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, kann eine solche Verpflichtung nicht aus späterem Recht hergeleitet werden.

b) - Überdies ist festzustellen, dass die gerügte Nichtrückübersetzung des Befragungsprotokolls in der Empfangsstelle vom Beschwerdeführer nicht näher belegt ist. Zwar enthält das Befragungsprotokoll keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine stattgefundene Rückübersetzung, doch ist jede einzelne Seite dieses Protokolls mit der Unterschrift des Beschwerdeführers sowie den Paraphen des Dolmetschers und des befragenden Sachbearbeiters versehen. Am Ende der Anhörung bestätigte der (heutige) Beschwerdeführer unterschriftlich, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen, er von der vorstehenden Rechtsbelehrung Kenntnis genommen habe und ihm diese in türkischer Sprache ausgehändigt worden sei. Erfahrungsgemäss darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht jede Seite mit seiner Unterschrift versehen hätte, wenn ihm das in deutscher Sprache abgefasste Protokoll nicht rückübersetzt worden wäre, was im übrigen in der Empfangsstelle die Regel ist.

c) - Gestützt auf das Gesagte ist das Beschwerdebegehren in diesem Punkte als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Protokoll über die Befragung in der Empfangsstelle zur Beurteilung des Asylgesuchs beigezogen hat.

4. - a) Bezüglich der Befragung durch das BFF rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Verfahrensvorschriften von Artikel 15 Absätze 2 und 3 AsylG. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 AsylG hört die zuständige kantonale Behörde den Gesuchsteller zu den Asylgründen an. Dieser kann sich von einem