1993 / 14 - 88

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Durch die Verwendung dieser Protokolle zur Begründung der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

2. - Der Beschwerdeführer begründet sein Kassationsbegehren damit, dass durch die Verwendung aller Befragungsprotokolle zur Begründung des angefochtenen Entscheides die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, da ihm zwei dieser Protokolle (Befragungen in der Empfangsstelle und durch das BFF) nicht rückübersetzt worden seien, und dasjenige über die Befragung durch das BFF überdies weder vom anwesenden Dolmetscher noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei. Dieses Vorgehen der Vorinstanz stelle einen klaren Verstoss gegen Artikel 15 Absätze 2 und 3 AsylG dar, wonach die Rückübersetzung obligatorisch vorgesehen und entsprechend durch die Unterschrift des Dolmetschers und des Gesuchstellers zu bestätigen sei. Diese Pflicht betreffend die Befragung durch das BFF gehe ebenfalls aus der Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990 (BBl 1990 II 635 ff) hervor. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf einen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 28. Dezember 1990 i.S. T.M., demzufolge der Verzicht auf eine Rückübersetzung einen Kassationsgrund darstellt.

Der Beschwerdeführer sieht weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz ein von ihm eingereichtes Dokument, welches im Zusammenhang mit der Bestrafung seines Bruders stehe, mit keinem Wort erwähnt habe, und ihm überdies nur teilweise Akteneinsicht gewährt und keine Angaben über den wesentlichen Inhalt der nicht zugestellten Aktenstücke gemacht habe.

3. - a) Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die unterlassene Rückübersetzung des Protokolls über die Befragung in der Empfangsstelle ist nicht zu hören. Die am 27. November 1989 durchgeführte Anhörung richtete sich nach den damals geltenden rechtlichen Bestimmungen. Das in der revidierten Fassung ab 1. Januar 1988 geltende Asylgesetz kannte keine ausdrückliche Regelung der Befragung in der Empfangsstelle; es übertrug das Recht zur Regelung des Verfahrens bei (hier interessierenden) Asylgesuchen an der Grenze oder im Inland weitgehend dem Bundesrat (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 3, Art. 14