1993 / 14 - 91

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Von der "Anhörung zu den Asylgründen" und insbesondere von deren Erscheinungsform als direkte Bundesbefragung ist die ergänzende Anhörung durch das BFF zu unterscheiden. Sie ist im revidierten und heute gültigen Asylgesetz unter der Überschrift "Weitere Abklärungen" in Artikel 16c Absatz 1 geregelt. In der am 2. Oktober 1990 in Kraft getretenen Revision der Asylverordnung vom 25. November 1987 (Änderung vom 1. Oktober 1990; AS 1990 1581) wurde in Artikel 16a die grundsätzliche Anwendbarkeit von Artikel 15 AsylG auf das Verfahren für ergänzende Anhörungen im Sinne von Artikel 16c Absatz 1 AsylG statuiert. Diese Bestimmung wurde in Artikel 16 AsylV 1 vom 22. Mai 1991 (in Kraft seit 5. Juni 1991) unverändert übernommen.

c) - Da es sich vorliegendenfalls bei der Befragung vom 9. Dezember 1992 vor dem BFF klarerweise nicht um eine Direktbefragung, sondern um eine ergänzende Anhörung (in Ergänzung zur kantonalen Einvernahme vom 31. Januar 1990) handelt, ist der Verweis des Beschwerdeführers auf Artikel 15 Absatz 3 AsylG unbehelflich. Auch unter Berücksichtigung der sofortigen Anwendbarkeit mit der Inkraftsetzung des AVB am 22. Juni 1990 (Absätze 1 und 2 der Schlussbestimmungen zum AVB) vermag der Beschwerdeführer aus Artikel 15 Absatz 3 AsylG keine Protokollierungs- und Rückübersetzungspflicht bei ergänzenden Anhörungen herzuleiten. Die sofortige und uneingeschränkte Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 3 AsylG zeitigt in intertemporalrechtlicher Hinsicht nach dem Gesagten die alleinige (theoretische) Rechtsfolge, dass ein nach dem 22. Juni 1990 direkt durch das BFF befragter Gesuchsteller trotz Gesuchseinreichung vor dem 22. Juni 1990 in den Genuss der Verfahrensgarantien von Artikel 15 Absätze 1 und 2 AsylG kommt.

5. - a) Wie oben erwähnt richtet sich die ergänzende Anhörung als zusätzliche Abklärungshandlung des BFF im Sinne von Artikel 16c Absatz 1 AsylG gemäss Artikel 16 AsylV 1 grundsätzlich nach den Verfahrensvorschriften von Artikel 15 AsylG. Von dieser Verordnungsbestimmung werden indes kraft Absatz 2 der Schlussbestimmungen zum AVB, welcher den ihr zugrundeliegenden Artikel 16c AsylG nebst anderen Normen explizit als Ausnahme von der uneingeschränkten sofortigen Geltung des neuen Rechts nennt, formell nur neue, nach dem 22. Juni 1990 eingeleitete Verfahren erfasst ("neue Gesuche"). Bei der Beurteilung von Asylgesuchen, die vor dem 22. Juni 1990 eingereicht wurden, findet folglich die alte Fassung des Asylgesetzes vom 20. Juni 1986 (aAsylG; in Kraft getreten am 1. Januar 1988) Anwendung im Sinne einer