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zusätzlich noch angeführt, er habe sich vier Monate "bei verschiedenen Verwandten" aufgehalten, währenddem er in der kantonalen Befragung erklärte, er sei bis zu seiner Ausreise beim Onkel geblieben. Dies ist zwar eine Unstimmigkeit, macht jedoch die beiden Aussagen nicht absolut unvereinbar. Der Beschwerdeführer hat in der kantonalen Einvernahme nicht behauptet, er habe das Haus seines Onkels bis zur Ausreise nie mehr verlassen (nach seiner Aussage habe er sich einmal sogar einer polizeilichen Nachforschung in R. durch fluchtartiges Verlassen des Hauses des Onkels entziehen müssen). Jedenfalls ist es denkbar, dass sich der Beschwerdeführer auch während der Zeit seiner Zuflucht beim Onkel kurzfristig auch noch bei anderen Verwandten aufgehalten hat.
c) - Der dritte vom BFF erwähnte Punkt (...) ist tatsächlich ein Widerspruch, indem der Beschwerdeführer beim Kanton angab, seine Eltern zuletzt am 10. November 1991 gesehen habe, wogegen er gemäss Aussagen in der Empfangsstelle seine Heimat bereits am 2. November 1991 verlassen habe. Dieser Ungenauigkeit, welche bloss um wenige Tage differiert, darf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Es kann nicht erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Monate später noch an die ganz genauen Daten seiner Abreise erinnert.
Die drei erwähnten Unstimmigkeiten bei den Aussagen genügen daher nicht, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Abgesehen vom Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach Einreise als Asylgesuchsteller gemeldet hat, hat das BFF keine weiteren Gründe angeführt, weshalb der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zu bezweifeln sei. Die Frage, in welchem Zeitpunkt nach der Einreise das Gesuch gestellt wird, hat jedoch für die Frage der Glaubwürdigkeit, falls überhaupt, nur eine relativ untergeordnete Bedeutung. Dieses Argument ist daher hier nicht relevant.
Das BFF hat somit die Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe ungenügend abgeklärt, was als unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts Artikel 12 VwVG verletzt. Gleichzeitig liegt auch eine Verletzung von Artikel 35 VwVG sowie des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz ihre Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, unzureichend begründet hat (vgl.
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern 1983, S. 70 und 321). Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeschrift erweisen sich somit als begründet. Da die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen ist, braucht auf die weiteren
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