1993 / 12 - 75

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in seinen Asylvorbringen noch in der Beschwerdeschrift darlegen können. Im übrigen hält das Bundesamt daran fest, dass der Beschwerdeführer sich bei der Schilderung der fluchtauslösenden Umstände in gravierende Widersprüche verwickelt habe.

4. - Die Asylrekurskommission hat im Grundsatzentscheid vom 19. Oktober 1992 i.S. A.K.C. (EMARK 1993 Nr. 3, S. 11 ff.) festgehalten, dass dem Protokoll der Empfangsstelle für die Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt; danach dürfen Widersprüche zu späteren Aussagen nur dann als Argument für die Prüfung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn sich klare Aussagen in einem wesentlichen Punkt diametral widersprechen oder wenn ein später als zentral genannter Fluchtgrund in der Empfangsstelle nicht zumindest ansatzweise erwähnt wird. Blosse Unvollständigkeiten oder Ungereimtheiten in den Aussagen vor der Empfangsstelle sind dagegen ohne Belang.

Die drei Widersprüche zwischen den Aussagen im Transitzentrum Altstätten vom 20. Januar 1992 und in der kantonalen Befragung in Liestal vom 24. März 1992, welche das BFF dem Beschwerdeführer anlastet, erweisen sich jedoch nicht als dermassen eklatant, als dass sie im Sinne der soeben dargelegten Grundsätze für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit tauglich wären:

a) - Zum ersten Punkt liegt nicht unbedingt ein Widerspruch vor. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, er sei aus dem elterlichen Haus vor den auf der Suche nach ihm anrückenden Polizisten geflohen, währenddem er in der kantonalen Anhörung vorbrachte, er sei aus dem Haus des Onkels vor der Polizei geflohen. Indessen schliesst dies nicht aus, dass es sich um zwei verschiedene Ereignisse handelt, d.h. dass der Beschwerdeführer nach dem Entkommen aus dem Elternhaus ein weiteres Mal, diesmal aus dem Haus des Onkels, aus dem gleichen Grund fliehen musste. Sowohl in Altstätten als auch in Liestal sagte der Beschwerdeführer, er sei nicht zuhause gewesen, als die Polizei den Marschbefehl zuzustellen versuchte; er habe vom Zustellversuch nachträglich erfahren und sei danach zu seinem Onkel gegangen.

b) - Auch zum zweiten Punkt (...) hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen grosso modo die gleiche Version zu Protokoll gegeben: Nachdem die Polizei ihm das Aufgebot zuzustellen versucht und ihn im elterlichen Haus gesucht habe, habe er sich zu seinem Onkel im 8 Kilometer entfernten Dorf R. geflüchtet. In der Anhörung im Transitzentrum hat der Beschwerdeführer zwar