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Rügen bezüglich der allgemeinen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Die Punkte 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aus den genannten Gründen aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung - beschränkt auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung - an das BFF zurückzuweisen.
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