1993 / 11 - 70

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Militärdienst in voller Länge und als Unteroffizier habe beenden können, seien Zweifel an dem vom Arzt festgestellten Kausalschluss zwischen Haft und den dauerhaften Beeinträchtigungen berechtigt.

Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend gelungen, einen Zeitungsausschnitt beizubringen, aus welchem hervorgeht, dass offenbar ein zweiter Anschlag auf die Zuckerfabrik von Elbistan verübt worden ist. Wenn damit auch nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden in einen Zusammenhang mit dem ersten Anschlag auf diese Fabrik gebracht und folglich behelligt worden ist, werden durch diesen Zeitungsartikel doch Hinweise eingebracht, die auf einen ersten Angriff in Elbistan hindeuten, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Das Argument des BFF, wonach keine Pressemitteilung in diesem Zusammenhang gefunden worden sei, erweist sich in diesem Lichte betrachtet deshalb als unbehelflich und vermag die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori als unglaubhaft hinzustellen. Auch die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene konkretisierte Inhaftierung im Anschluss an die Ermordung des Dorfmuhtars von Ekinözü ist durch die Botschaftsabklärung insofern konkretisiert worden, als dass dieses Ereignis im fraglichen Zeitraum offenbar tatsächlich stattgefunden hat. Was die Absolvierung des Militärdienstes anbelangt, ist dem BFF zuzustimmen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, als Unteroffizier den Militärdienst beendet zu haben, Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens aufkommen lässt. Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft konnten zu diesem Punkt jedoch nichts beitragen, so dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers weder bestätigt noch eindeutig widerlegt werden können. Ganz abgesehen davon kommt dieser Frage vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Es mag tatsächlich erstaunen, dass es dem Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme möglich gewesen sein soll, den Militärdienst ordnungsgemäss zu absolvieren. Allein dieser Umstand ist indessen in Würdigung der Gesamtumstände nicht geeignet, überwiegende Zweifel an der aus dem eingereichten Arztzeugnis hervorgehenden Folterdiagnose zu erwecken. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Nötig ist mit anderen Worten beim Vorliegen von Indizien für Unglaubwürdigkeit immer eine vertiefte Prüfung der Frage, ob diese Unglaubwürdigkeit die Anhaltspunkte, welche für die Glaubwürdigkeit der Vorbringen sprechen, überwiegen oder zu verdrängen vermögen (vgl. hierzu: W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 302 und 312). Vorliegend sind die Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht ernsthaft