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konkrete Anzeichen dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Sommer 1990 ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten. Unbestritten blieb hingegen die Haftstrafe 1979 bis 1981, die aber für die Ausreise 1990 mangels zeitlichem Zusammenhang nicht kausal gewesen sei.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 1991 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ein der Beschwerdeinstanz eingereichtes Arztzeugnis bescheinigte dem Beschwerdeführer medizinische Beeinträchtigungen und Befunde, die sich auf die von ihm geschilderten Foltermethoden zurückführen
liessen. Die Beschwerdeinstanz hat überdies zur Ueberprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Abklärung durch die Botschaft in Ankara in Auftrag gegeben.
Die Asylrekurskommission heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen :
4. - a) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse von 1979 bis 1981 sind unbestritten, was die Verurteilung sowie die Verbüssung der ausgesprochenen Strafe im Militärgefängnis von Adana anbelangt. Sie sind durch das eingereichte Gerichtsurteil sowie die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara bewiesen. Zudem wird die behauptete Folterung des Beschwerdeführers durch die widerspruchsfreien Ausführungen im eingereichten Arztzeugnis glaubhaft gemacht.
b) - Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Behelligungen nach Entlassung aus dem Militärgefängnis ist folgendes auszuführen. Das BFF hat die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach seiner Entlassung aus dem Militärgefängnis aufgrund "innerer Unstimmigkeiten" als unglaubhaft qualifiziert. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, anlässlich der BFF-Befragung diese behördlichen Belästigungen und Festnahmen darzulegen. Zudem werden die Vorbringen bezüglich der wochenlangen Festnahmen sowie das geschilderte Verhalten der türkischen Behörden als unrealistisch bezeichnet. Insbesondere wird ausgeführt, es seien keine Pressemitteilungen gefunden worden, welche Hinweise auf die behauptete Bombardierung der Zuckerfabrik von Elbistan geben könnten. Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer seinen
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