1993 / 11 - 71

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genug, um den ingesamt glaubwürdigen Eindruck des Beschwerdeführers und seiner Vorbringen zu zerstören. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Behelligungen im Anschluss an seine Entlassung aus dem Militärgefängnis ergibt, dass diese als grundsätzlich glaubhaft zu qualifizieren sind.

c) - Gemäss Artikel 3 des AsylG wird auch als Flüchtling anerkannt, wer "begründete Furcht" vor Verfolgung hat. Diese begründete Furcht hat sowohl objektive als auch subjektive Aspekte. Als Flüchtling gilt, "wer in einer konkreten Situation so, wie er sie sehen durfte (d.h. objektivierendes Element) begründeten, das heisst für Dritte nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (d.h. subjektive Komponente) vor Verfolgung zu hegen" (Kälin, a.a.O., S. 142). Gemäss schweizerischer Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BBl 1977 III 117; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.).

Durch die unbestrittene Inhaftierung von beinahe zwei Jahren sowie durch die nach der Entlassung glaubhaft gemachten Behelligungen hat der Beschwerdeführer in Anbetracht des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden mit Angehörigen von staatsfeindlichen Gruppierungen - wie vorliegend die DHB - bereits objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Angesichts des im Militärgefängnis von Adana früher Erlebten und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - immer wieder von den türkischen Behörden in einen Zusammenhang mit weiteren Ereignissen gebracht wurde, hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete, ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit den Sicherheitskräften kam. Ein objektives Risiko für den Beschwerdeführer erscheint als gegeben, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, anlässlich verschiedener politischer Ereignisse, erneut zu den Personen zu gehören, die zuerst befragt und festgenommen werden. Hieran vermögen die Abklärungs-