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Diese von Privaten ausgehenden Nachstellungen sind nach dem oben Gesagten dem Staat mittelbar zuzurechnen. Jedoch sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse - Beleidigungen, Bedrohungen und Beraubungen - in ihrer Intensität zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthafte Nachteile - Artikel 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - bezeichnet werden könnten. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 172, 269). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. S. Werenfels, a.a.O., S. 269).

f) - Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Artikel 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

6. - c) Demgegenüber erscheint ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG. Die Personen, die sich auf diese Bestimmung berufen können, sind keine Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes oder der Flüchtlingskonvention. Sie geniessen keinen völkerrechtlichen Schutz vor Rückschiebung. Dennoch können sie angesichts der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland gute Gründe anführen, um nicht dorthin verbracht zu werden (vgl. BBl 1990 II S. 668f.). Angesichts der oben dargelegten allgemeinen Lage, in der sich die syrisch-orthodoxe Gemeinde in der Türkei, auch in Istanbul, befindet, und angesichts der praktischen Unmöglichkeit, sich sozial wieder integrieren zu können, eine Arbeitsstelle zu finden und eine über dem Existenzminimum liegende Zukunft aufzubauen - die syrisch-orthodoxe Gemeinde in Istanbul ist nicht in der Lage, für Zuwandernde ein soziales Netz zu bilden -, muss eine Rückkehr der Beschwerdeführer, deren Verwandte fast alle nicht mehr in der Türkei leben, nach Istanbul als unzumutbar bezeichnet werden. Dass öffentliche Interessen für einen Vollzug der Wegweisung spre-