1993 / 10 - 66

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chen und diese humanitären Erwägungen überwiegen würden (vgl. BBl 1990 II S. 669), ist aus den Akten nirgends ersichtlich.

d) - Die Beschwerde ist daher insofern abzuweisen, als die Gewährung des Asyls und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird; sie ist demgegenüber gutzuheissen, soweit die Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, auf den Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten. Das BFF ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.