1993 / 8 - 52

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würden (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 175f., 178; A. Achermann/Ch. Hausammann, a.a.O., S. 166; A. Achermann, a.a.O., S. 5f.). Eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesen Argumenten kann im vorliegenden Fall unterbleiben; jedenfalls vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht zu überzeugen, es stelle eine krasse Unverhältnismässigkeit dar, die vom Beschwerdeführer begangene Tat unter Artikel 8 AsylG zu subsumieren. Ein in Mittäterschaft begangenes, zumindest eventualvorsätzliches Tötungsdelikt - welches im schweizerischen Recht mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus bedroht wird (Art. 111 StGB) - stellt ohne Zweifel eine "verwerfliche Handlung" im Sinne von Artikel 8 AsylG dar.

c) - In der Literatur wird allgemein darauf hingewiesen, dass sich die Flüchtlingskonvention und das Asylgesetz in ihren Konzeptionen, wie als des flüchtlingsrechtlichen Schutzes für unwürdig erachtete Personen zu behandeln sind, grundlegend unterscheiden. Die Flüchtlingskonvention geht in ihrer Dogmatik nicht von einer Asylgewährung aus, sondern statuiert Mindestrechte, insbesondere das Non-Refoulement-Gebot von Artikel 33 FK, für diejenigen Personen, die ihrem Flüchtlingsbegriff (Art. 1 A Absatz 2 FK) entsprechen; wer wegen "Unwürdigkeit" des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nicht teilhaben soll, wird gemäss Artikel 1 F FK vom Flüchtlingsbegriff als solchem, mithin von der Anwendung der gesamten Konvention, ausgeschlossen. Demgegenüber unterscheidet das Asylgesetz dogmatisch zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Gewährung von Asyl (Art. 4 AsylG); die Asylunwürdigkeit im Sinne von Artikel 8 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 28, 164ff., 179; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 153f.; Achermann, a.a.O., S. 3, 4, 5; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 58, 117, 140f.). Der klare Wortlaut von Artikel 8 AsylG, wonach einer asylunwürdigen Person "kein Asyl gewährt" wird, und die Systematik des Gesetzes, welche auf einer begrifflichen Unterscheidung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beruht und den Tatbestand der Asylunwürdigkeit unter anderen, vom Asyl, jedoch nicht von der Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden Tatbeständen aufführt, lassen annehmen, dass das Asylgesetz eine analoge Regelung zu Artikel 1 F FK und damit einen Ausschluss vom Flüchtlingsbegriff nicht kennt (vgl. W. Kälin, Non-Refoulement, S. 278). Demgegenüber scheint Kälin in seinem Werk "Grundriss des Asylverfahrens" davon auszugehen, dass Artikel 8 AsylG - je nachdem, ob die im Vergleich zu Artikel 8 AsylG restriktiveren Voraussetzungen von Artikel 1 F FK ebenfalls