1993 / 8 - 53

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erfüllt sind oder nicht - von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch im Sinne von Artikel 3 AsylG oder lediglich von der Asylgewährung ausschliessen kann (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 166, 184f.). Diese Frage kann indessen vorliegend offenbleiben; nach dem oben unter Ziffer 6.a) Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen des Artikel 8 AsylG, dagegen nicht diejenigen des Artikel 1 F Buchstabe b FK. Es sei jedoch festgehalten, dass die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, der Vorrang der Flüchtlingskonvention als völkerrechtlichem Vertrag gebiete - falls Artikel 1 F Buchstabe b FK erfüllt ist - einen Ausschluss von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht zu überzeugen vermag. Die Flüchtlingskonvention enthält bindende Mindestgarantien, lässt es ihren Signarstaaten jedoch offen, einen weitergehenden Flüchtlingsbegriff zu umschreiben (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 27; Werenfels, a.a.O., S. 16, 56).

d) - Die Vorinstanz anerkennt in der angefochtenen Verfügung zutreffend, der Beschwerdeführer würde in der Türkei politisch verfolgt, denn es müsse davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat nicht nur des Tötungsdelikts wegen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen würde, sondern darüber hinaus auch in seiner politischen Gesinnung getroffen werden sollte. Die Voraussetzungen von Artikel 3 AsylG sind daher gegeben (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 111ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, a.a.O., S. 102; S. Werenfels, a.a.O., S. 245, 249). Nach dem oben Gesagten hat die Vorinstanz somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht anerkannt; die Ablehnung des Asylgesuches erfolgte demgegenüber zu Recht, da die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäss Artikel 8 AsylG zu bejahen ist.