1993 / 8 - 51

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seine Komplizen alle älter waren als er; seinen Angaben gemäss war der Beschwerdeführer zwar derjenige, der die Gefangenenbefreiung plante und organisierte, indessen soll er selber nicht geschossen haben; in der Schweiz hat der Beschwerdeführer in keiner Form zu Klagen Anlass gegeben, in der Türkei würde ihm gemäss den Ausführungen seines türkischen Anwalts möglicherweise eine die Todesstrafe beantragende Anklage drohen, jedenfalls aber müsste er - wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird - mit grosser Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung erwarten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände scheint es nicht haltbar, die vom Beschwerdeführer begangene Tat als besonders schweres Verbrechen im Sinne von Artikel 1 F Buchstabe b FK zu bezeichnen.

b) - Indessen muss die vom Beschwerdeführer begangene Straftat unter Artikel 8 AsylG subsumiert werden, welcher einen Ausländer von der Asylgewährung ausschliesst, wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist. Während Artikel 8 AsylG gemäss den ursprünglichen Absichten des Gesetzgebers sich im Anwendungsbereich mit Artikel 1 F FK decken sollte, weitete die Praxis diese Beschränkung des Anwendungsbereiches auch auf weniger gravierende Fälle aus, die von Artikel 1 F FK nicht erfasst werden; ausserdem fallen unter Artikel 8 AsylG auch in der Schweiz verübte Straftaten, die von Artikel 1 F FK ebenfalls nicht erfasst würden (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 177f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, a.a.O., S. 161; A. Achermann, der Ausschluss vom Asyl wegen Asylunwürdigkeit, in Asyl 1989/1, S. 4f.). Die heutige konstante Praxis versteht unter "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Artikel 8 AsylG Straftaten, die mit Zuchthausstrafe bedroht werden und damit unter den Begriff des Verbrechens des schweizerischen Strafgesetzbuches (vgl. Art. 9 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0) fallen (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 174; A. Achermann/Ch. Hausammann, a.a.O., S. 164; A. Achermann, a.a.O., S. 5). Diese Praxis wird in der Literatur insbesondere unter dem Gesichtspunkt kritisiert, dass sie bezüglich in der Schweiz begangener Straftaten ausserordentlich streng sei; es wird einerseits kritisiert, dass Asylunwürdigkeit nicht nur gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung, sondern bereits gestützt auf ein Geständnis oder eine klare Aktenlage und Anklageerhebung bejaht wird; andererseits wird ausgeführt, die schematische Anwendung des Verbrechensbegriffes von Artikel 9 StGB führe zu unhaltbaren Ergebnissen, indem relativ geringfügige Delikte, derentwegen der Betroffene zu nur kurzen, bedingten Gefängnisstrafen verurteilt worden sei, bereits als verwerfliche Handlungen im Sinne von Artikel 8 AsylG anerkannt