1993 / 8 - 50

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klare Beziehung bestehen." (BGE 106 Ib 309; in der Folge verschiedentlich bestätigte Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGE 110 Ib 285). Indessen müssen das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch seine Tat verletzten fremden Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen; die Tat muss angesichts der damit verfolgten Ziele "mindestens einigermassen verständlich" (BGE 106 Ib 309f., 110 Ib 285) erscheinen; eine vorsätzliche Tötung kann gemäss den weiteren Ausführungen im zitierten Bundesgerichtsentscheid nur dann als relativ politisches Delikt angesehen werden, "..wenn die Handlung das einzige Mittel ist, um die im Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen.."; unter anderem kann dies ".. im Rahmen eines .. offenen bewaffneten Konflikts .. " der Fall sein (BGE 106 Ib 310). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, die Gefangenenbefreiung sei politisch, durch die Parteisolidarität, motiviert gewesen und die Tötung eines Menschen habe in Kauf genommen werden müssen, da kein anderes Mittel geeignet gewesen wäre, den angestrebten Zweck, einen Parteigenossen vor der Todesstrafe zu retten, zu erreichen, lassen es nicht abwegig erscheinen, das vom Beschwerdeführer begangene Delikt als politisches anzuerkennen. Dies würde indessen eine Anwendung von Artikel 1 F Buchstabe b FK ausschliessen (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 180ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, a.a.O., S. 162; W. Kälin, Non-Refoulement, S. 123). Wollte man demgegenüber - mangels Verhältnismässigkeit zwischen dem angestrebten Ziel der Gefangenenbefreiung und der Tötung eines Menschen - der Tat des Beschwerdeführers den Charakter des politischen Deliktes absprechen, ist jedenfalls in einer Güterabwägung festzustellen, ob die Tat als besonders schweres Verbrechen im Sinne von Artikel 1 F Buchstabe b FK bezeichnet werden kann. Dazu ist zunächst das subjektive Mass der Schuld unter Berücksichtigung möglicher Schuldmilderungsgründe zu beachten; die Schwere der dem Täter drohenden Verfolgung in seiner Heimat, insbesondere ob ihn Folter oder der Tod erwartet, ist abzuwägen gegen Überlegungen, ob der Täter im Zufluchtsland eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, ob er rückfällig geworden ist oder als weitgehend resozialisiert gelten kann; das Schutzinteresse des Täters muss im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens als geringer erscheinen (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 181f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, a.a.O., S. 162; W. Kälin, Non-Refoulement, S. 124). Zu Recht wird in der Beschwerdeeingabe auf verschiedene Umstände hingewiesen, die in einer solchen Güterabwägung zu beachten sind. So war der Beschwerdeführer, als die Tat begangen wurde, erst achtzehn Jahre alt; die Tat liegt in der Zwischenzeit zwölf Jahre zurück; der [im Rekursverfahren beigebrachten] Anklageschrift der Militärstaatsanwaltschaft Elazig lässt sich entnehmen, dass