1993 / 8 - 48

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zweiten Chauffeur überwältigt und an der Flucht gehindert worden, worauf einer seiner Komplizen den Chauffeur tödlich verwundet habe. Nach vorerst gelungener Flucht seien die Komplizen des Beschwerdeführers verhaftet worden und hätten den Behörden seinen Namen preisgegeben.

Mit Verfügung vom 18. Mai 1992 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, jedoch unter Feststellung der gegenwärtigen Unzulässigkeit der Rückschaffung in die Türkei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut.


Aus den Erwägungen:

5. - Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, die vom Beschwerdeführer in der Türkei begangene Straftat - Mittäterschaft an einem Tötungsdelikt - stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein politisches Delikt dar. Das Delikt falle unter die Bestimmung von Artikel 1 F Buchstabe b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30), welcher Personen, die ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts begangen haben, vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention ausschliesst. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei daher gestützt auf die Flüchtlingskonvention, welche als Völkerrecht den Bestimmungen des schweizerischen Asylgesetzes übergeordnet sei, zu verneinen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ziehe auch die Nichtanwendung der Non-Refoulement-Bestimmungen gemäss Artikel 33 FK und Artikel 45 AsylG nach sich. Es müsse indessen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht nur des Tötungsdelikts wegen zur Rechenschaft gezogen würde, sondern auch in seiner politischen Gesinnung getroffen werden sollte und mithin politisch verfolgt würde; aufgrund der konkreten Befürchtung, dass ihm in seiner Heimat Folter oder eine erniedrigende oder unmenschliche Strafe oder Behandlung drohe, verbiete Artikel 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) den Vollzug einer Wegweisung.