1993 / 7 - 42

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Aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise müssen die staatlichen Massnahmen derart sein, dass jeder Mensch in vergleichbarer Lage zur Flucht gezwungen würde (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S.270 f., insb. S.275). Dies ist im Falle der Beschwerdeführer nicht gegeben. In Anbetracht der Rückkehr in ihren Heimatstaat Ende 1991 erscheint die Geltendmachung eines unerträglichen psychischen Drucks und die daraus resultierende Unzumutbarkeit einer erneuten Rückkehr in den Schutz dieses Staates als unglaubwürdig.

b) - Die Beschwerdeführer machen als weiteres ursächliches Element des psychischen Drucks geltend, sie hätten durch den Aufenthalt bei ihren in der Schweiz lebenden Verwandten zu ihren religiösen Wurzeln zurückgefunden und es erschiene ihnen unerträglich, ihre religiöse Überzeugung verstecken zu müssen, beziehungsweise sie nicht offen ausüben zu können, ohne dadurch Gespött zu ernten und zur Zielscheibe von Übergriffen zu werden. Einschränkungen der Religionsausübung sind dann geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AsylG zu bewirken, wenn der Gläubige als religiös geprägte Persönlichkeit durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Schikanen in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen wird. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, wurden sie weder religiös erzogen noch übten sie den jüdischen Glauben während ihres bisherigen Lebens aus. Es ist nicht recht einleuchtend und wird in der Beschwerde auch nicht näher erläutert, weshalb die Beschwerdeführer erst jetzt und gerade aus Anlass ihres Besuchs in der Schweiz nunmehr ihrer religiösen Wurzel gewahr geworden sein sollen. Es sind deshalb Zweifel am Platz, ob die geltend gemachte plötzliche Bekehrung einem echten und tiefgehenden Sinneswandel entspricht. Im übrigen ist festzuhalten, dass in Russland infolge des Reformprozesses die Religionsausübung nicht mehr verboten ist, so dass es den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat ohne staatliche Behinderungen möglich ist, ihre Religion auszuüben.

c) - Weiter wird von den Beschwerdeführern angeführt, dass Juden auch in gesellschaftlicher Hinsicht und bei Vergabe von staatlichen Stellen diskriminiert werden. Dass in Russland solche Diskriminierungen vorkommen, soll nicht in Abrede gestellt werden; indessen stellen diese keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da ihnen dazu die nötige Intensität fehlt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend "Sonderopfer" treffen daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Dies zeigt sich im übrigen bereits darin, dass der Beschwerdeführer immerhin den Majorsrang erreichen und die