1993 / 7 - 43

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Stellung eines Politoffiziers innehaben konnte, was kaum denkbar wäre, wenn Juden generell und systematisch von der Erreichung wichtiger Posten ausgeschlossen wären. 

Ernsthafte Nachteile sind nur dann im Sinne von Art. 3 AsylG relevant, wenn sie von staatlichen Behörden ausgehen oder vom Staat angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen werden. Wie die Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung aussagten, hatten sie nie konkrete Probleme mit staatlichen Behörden.

Nach Aussage der Beschwerdeführer wurden an ihren Hauswänden durch Unbekannte diskriminierende Schmierereien angebracht. Es liegt jedoch ausserhalb der Möglichkeiten des Staates, jeden Übergriff privater Dritter präventiv zu verhindern und jeden Bürger jederzeit umfassend zu schützen. Dass die Polizei nach der Explosion vor dem Haus der Beschwerdeführer erst nach Drängen seitens der Beschwerdeführer ein Protokoll aufgenommen hat, kann nicht als staatliches Nichtstun angesichts politischer oder religiöser Verfolgung durch Private qualifiziert werden. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert, dass die anfängliche Weigerung des Polizisten konstante Praxis der Polizei in Russland gegenüber Juden sei oder dass übergeordnete staatliche Behörden erfolglos um Zurechtweisung des säumigen Beamten angegangen wurden.

d) - Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes, da die Frage der Zulässigkeit der Wegweisung unter dem Aspekt des Non-refoulement-Prinzips nicht abgeklärt worden sei. Insbesondere sei es bei der kantonalen Befragung unterlassen worden, konkretisierend nachzufragen, nachdem der Beschwerdeführer sich zur Frage der Rückschaffung mit dem Satz geäussert hatte: "Für mich bedeutet eine Rückschaffung nach Russland den Tod". Ebensowenig sei in der Entscheidbegründung auf diese Äusserung eingegangen worden; die Zumutbarkeit der Rückführung sei von der Vorinstanz ohne nähere Begründung bloss mit dem Satz "...dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen" bejaht worden. 

Laut Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Für das Asylverfahren ergibt sich daraus u.a., wie die Beschwerdeführer richtig erkennen, die Pflicht der Behörde zu einer korrekten Befragung. Gemäss Art. 12b AsylG ist indessen ein Asylsuchender zur Mitwirkung verpflichtet; das heisst insbesondere, dass er der Behörde alle Gründe, die für die Asyl-