1993 / 7 - 41

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hingewiesen, dass sie sich zwecks Einreichung eines vollständigen Asylgesuchs gemäss Artikel 13 litera b Asylgesetz auf die Schweizer Botschaft begeben müssten, falls sie am Gesuch festzuhalten wünschten.

Am 11. März 1992 beantragten die Beschwerdeführer Visa zur Einreise in die Schweiz. Nach Ablehnung des Gesuchs, als Kontingentflüchtlinge aufgenommen zu werden, reisten die Beschwerdeführer am 27. Mai 1992 aus Russland aus und gelangten über die Bundesrepublik Deutschland erneut in die Schweiz. Am 28. Mai 1992 stellten sie in der Empfangsstelle in Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der ersten Befragung gaben sie überwiegend berufliche Schikanen während der letzten Jahrzehnte und antisemitisch begründete Angriffe durch Privatpersonen - wie Raub und Schmierereien an Hauswänden - als Begründung des Asylgesuchs an.

Mit Verfügung vom 10. Juli 1992 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass die fluchtauslösenden Ereignisse und die Ausreise sowohl zeitlich als auch sachlich in keinem Zusammenhang stünden und die Schilderungen zeigten, dass die Behinderungen und Schikanen nicht, wie von Artikel 3 Asylgesetz verlangt, durch staatliche beziehungsweise parastaatliche Organe erfolgten. Die Beschwerdeführer erfüllten daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im weiteren ordnete das BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Insbesondere stünde einer allfälligen Rückkehr nach Russland nichts entgegen.

Die ARK weist die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3. - a) Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das BFF verneine unrichtigerweise einen Zusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und der Ausreise. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Schikanen seien vielmehr als Basiselemente, die mit der Zeit zu einem unerträglichen psychischen Druck führten, zu bewerten. Eingriffe in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter, welchen - für sich allein genommen - die asylrechtlich erforderliche Intensität fehlt, seien dann beachtlich, wenn die Massnahmen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen und den Verbleib oder die Rückkehr in den Heimatstaat des Betroffenen als objektiv unzumutbar erscheinen lassen.