1993 / 6 - 36

previous next

rück, um die zuvor neu gegründete Kommunistische Einheitspartei in Anbetracht der bevorstehenden Wahlen zu legalisieren (D. Graf, Türkei. Dossier für Hilfswerkvertreterinnen, 2. Aufl., Zürich 1990, Anh. 2 und 4). Der Entscheid betreffend Legalisierung bzw. Schliessung der TBKP ist erst vor kurzem gefallen, wie sich aus einer Notiz in der Hürryiet vom 15. Januar 1992 ergibt, welche ein Gespräch zwischen den beiden Generalsekretären, Haydar Kutlu und Nihat Sargin, und dem türkischen Parlamentspräsidenten meldet. Es ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits 1987, also vor der Vereinigung dieser Parteien aus der Türkei flüchtete. Dass die definitive Gründung der TBKP erst am Einigungskongress der TIP und der TKP vom 8. Oktober 1988 erfolgte, nachdem am 8. Juni 1988 der Prozess gegen die Generalsekretäre, Sargin und Kutlu eröffnet worden ist, macht die Annahme des Beschwerdeführers, es handle sich um eine legale Partei, nachvollziehbar. Ausserdem sagte der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFF auch aus, dass der TKP-Verein in der Schweiz geschlossen wurde, als die TKP eine legale Partei geworden sei, was jedoch mit der Legalität oder Illegalität der Partei in der Türkei nichts zu tun habe (Antwort auf Frage 65). Somit ist an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln. 

Folgendes ist ebenfalls zu berücksichtigen: Bei der Befragung des Beschwerdeführers mögen sich einige Indizien dafür ergeben haben, dass er bei der Schilderung seiner Verfolgung übertrieben hat. Andererseits werden durch die Heranziehung der Akten seines Bruders M., der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, und dem Umstand, dass seinem Bruder A. in Schweden Asyl gewährt wurde, wesentliche Elemente der Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigt. Der Beschwerdeführer legte mehrmals glaubhaft dar, dass er wegen der politischen Tätigkeit seiner Brüder und der damit verbundenen Verfolgungssituation in der Türkei 1987 geflohen sei. Es kann davon ausgegangen werden, dass Kurden, deren Verwandte sich durch Flucht dem Zugriff durch die Behörden entzogen haben, in ihrer Heimat besonderen Repressionsmassnahmen ausgesetzt sind. Obwohl sich der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen auf seine beiden Brüder bezogen hat, welche in der Schweiz bzw. Schweden anerkannte Flüchtlinge sind, hat sich das BFF in keiner Weise mit diesem gewichtigen Punkt auseinandergesetzt. Sippenhaft ist ein Repressionsmittel, das von den türkischen Behörden eingesetzt wird. Indem nahe Familienangehörige von gesuchten Personen inhaftiert und befragt werden, wollen die Behörden Informationen über den Aufenthalt der gesuchten Person erhalten oder erreichen, dass sich die gesuchte Person stellt (Graf, a.a.O. S. 27 f.).