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1987 verlassen habe und am 7. Februar zurückgereist sei. In den darauf folgenden Fragen sei der Beschwerdeführer gezwungen worden, nach dem Willen des Befragers auf die Frage, wann die Ungarnreise stattgefunden habe, eine klare Antwort zu geben, obwohl er bezüglich Datierung dieses Vorfalls Unsicherheiten gezeigt habe. Nachdem aber ein Eintrag im Reisepass aus dem Jahre 1987 vorliege, ergebe sich aus dem Gesagten kein Widerspruch. Deshalb sei der Beschwerdeführer zu der Ungarnreise erneut zu befragen.

Ob das Unterlassen einer Konfrontation mit den Eintragungen im Reisepass des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als Verletzung des rechtlichen Gehörs anzusehen ist, kann offenbleiben, da sich die Rüge ohnehin als begründet erweist, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Unrecht auf diesen Widerspruch abgestützt hat. Ob der Beschwerdeführer 1985 oder 1987 nach Ungarn reiste, um nach Schweden zu gelangen und dort ein Asylgesuch zu stellen und dabei nach eigenen Aussagen sowohl durch die ungarischen als auch durch die türkischen Behörden zur Rückkehr genötigt worden ist, spielt bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers lediglich eine untergeordnete Rolle, nämlich bei der Gewichtung der Glaubwürdigkeitsargumente. Eine Differenz von zwei Jahren mag zwar erstaunen, indessen ist denkbar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragung (1991) nicht mehr sicher war, ob das "Abenteuer" vier oder sechs Jahre zuvor stattfand. Da der Beschwerdeführer im übrigen durchaus glaubwürdig wirkt, kann allein aus diesem Widerspruch nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden.

b ) - Die Vorinstanz begründet die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im weiteren damit, dass dieser anlässlich der Befragung durch das BFF ausgesagt habe, die TKP sei nach der Vereinigung mit der TIP unter der Bezeichnung TBKP eine legale Partei, was nicht den Tatsachen entspreche.

Der Beschwerdeführer rügt, das BFF habe, indem es dem Beschwerdeführer bei Antworten anlässlich der Befragung im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss von TKP und TIP Unkenntnis und damit Unglaubhaftigkeit vorwarf, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerde plausibel erklären, dass seine Ausführungen bei der Befragung zu den Parteien, für die er sich engagierte, durchaus zutreffen. Das BFF hat diesbezüglich in der Vernehmlassung keine Stellung genommen, d.h. es bestreitet offenbar diese Argumente nicht.
Wie das BFF richtig feststellte, zählt die TBKP immer noch zu den illegalen Parteien. Die TBKP wurde von den beiden Generalsekretären, Sargin und Kutlu, 1987 im Exil gegründet. Die Generalsekretäre kehrten in die Türkei zu-