1993 / 6 - 34

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Mit Eingabe vom 27. Januar 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben, bzw. es sei von einer Rückschaffung abzusehen.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 1992 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 19. März 1992 an seinen Ausführungen fest und gibt verschiedene weitere Beweismittel zu den Akten.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.


Aus den Erwägungen:

3. - a) Das BFF führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer widerspreche sich in mehreren Punkten. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung gesagt, er sei von den Behörden des öfteren für einige Stunden festgenommen worden, während er bei der Befragung durch das BFF vorgegeben habe, zwei- oder dreimal für je einen bis zwei Tage inhaftiert gewesen zu sein. Ferner habe er seinen Auslandaufenthalt in Ungarn im Laufe des Verfahrens unterschiedlich zu Protokoll gegeben, indem er beim BFF als Zeitpunkt das Jahr 1985 und beim Kanton den Juni 1987 angegeben habe, sein Pass jedoch Ein- und Ausreisestempel des Februars 1987 aufweise.

Der Beschwerdeführer rügt, das BFF habe durch die Annahme, er habe sich in für den Entscheid wesentlichen Punkten in Widersprüchen verwickelt, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Das BFF hätte den Beschwerdeführer mit den vermeintlichen Widersprüchen konfrontieren sollen, damit dieser dazu hätte Stellung nehmen und so Klarheit schaffen können.

Der Beschwerdeführer bringt zu diesen Erwägungen des BFF vor, dass er anlässlich der Befragung durch die Fremdenpolizei angegeben habe, er sei 1987 nach Ungarn gereist, in der Hoffnung, Schweden zu erreichen, wo sein Bruder Asyl erhalten habe. Die Anhörung durch das BFF habe erst 4 Jahre nach seiner Einreise stattgefunden, so dass er angegeben habe, er glaube 1985 ausgereist zu sein. Er sei dabei nicht mit dem Passeintrag konfrontiert worden, welcher klar belege, dass der Beschwerdeführer die Türkei am 3. Februar