1993 / 6 - 33

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Contraddizioni tra diverse allegazioni formulate da un richiedente devono riferirsi a punti importanti dei motivi d'asilo perché lo stesso possa essere considerato come inattendibile (consid. 3 a).

2. Art. 3 LA: Fondato timore d'esposizione a pregiudizi; 
Pressioni esercitate su parenti di attivisti politici ricercati dalla polizia rappresentano un mezzo di repressione utilizzato in Turchia (consid. 3b). Per membri della famiglia di rifugiati politici provenienti da paesi dove vengono praticate simili rappresaglie, vi è ragione di essere meno rigorosi nell'apprezzamento della verosimiglianza di minacce di persecuzione (consid. 4).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess die Türkei am 4. September 1987 und reiste am 6. September 1987 in die Schweiz ein. Am 8. September 1987 stellte er in Basel ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer machte als Fluchtgrund im wesentlichen geltend, er sei wegen seinen beiden Brüdern, die seit September 1980 aus politischen Gründen aus der Türkei geflohen seien, immer wieder von der Polizei nach deren Verbleiben befragt worden. Seinen Eltern sei mit seiner Verhaftung gedroht worden. Er habe diese seiner Ansicht nach 'psychische Folter' nicht länger ausgehalten. Zudem habe er mit seinen Brüdern, von welchen einer in der Schweiz und der andere in Schweden politisches Asyl erhalten haben, politische Versammlungen der Lehrergewerkschaft Töb-Der und kommunistischen Partei TKP besucht, bevor sie nach dem Putsch von 1980 verboten worden seien. Er sei jedoch nicht Mitglied, sondern Sympathisant dieser Organisationen gewesen.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 1991 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht substantiiert genug, da er teilweise widersprüchliche Angaben gemacht habe und lediglich ungenaue Auskunft über die Parteien zu geben vermochte, als deren Sympathisant er sich bezeichnet habe. Im weiteren bestehe der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige enge Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht nicht. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, einer allfälligen Rückkehr in die Türkei stehe nichts entgegen.