1993 / 5 - 30

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und verlangt werden kann, dass das seinerzeit angehobene Verfahren fortgesetzt wird.

a) - Die Willensmängelgrundsätze des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 23 ff.) betreffen zwar die Verträge, doch sind sie grundsätzlich auch auf einseitige Rechtsakte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts, wie der Rückzug eines Antrags eines ist, nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels nicht zum vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BGE 102 Ib 118 Erw. 2a). Voraussetzung ist allerdings, dass auf der einen Seite schwerwiegende Nachteile für die sich auf Willensmängel berufende Partei auf dem Spiele stehen und auf der anderen Seite die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (Gygi, a.a.O. S. 59).

b) - Ob diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt sind, kann offen gelassen werden, weil es ohnehin am geltend gemachten Irrtum des Beschwerdeführers zur Zeit seines Gesuchsrückzugs fehlt. Aus der Rückzugserklärung vom 26. September 1991 ergibt sich eindeutig und ohne jeden Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer über seinen Rückzug und dessen Folgen im klaren war. Aufgrund seines Schreibens vom 21. Februar 1991 an das BFF und seiner Begründung zur Rückzugserklärung geht hervor, dass er gerne eine Auslandreise (...) unternommen hätte, was ihm jedoch während des hängigen Asylverfahrens nicht erlaubt worden war. Nachdem sich das Verfahren wegen notwendigen Abklärungen durch das BFF weiter verzögert hatte, zog er sein Asylgesuch zurück, womit er nun seine Auslandreise ohne weiteres unternehmen konnte. Ueberdies wollte er laut seinem Schreiben vom 7. Oktober 1991, in welchem er den Gesuchsrückzug widerrief, anderswo um Asyl nachsuchen, was ihm eine gangbare und vernünftige Lösung schien. Dass er dann schon kurze Zeit später feststellte, dass es entgegen seiner Annahme nicht so leicht ist, in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen, und deshalb seinen Rückzug bereute, lässt in keiner Weise auf einen vorbestandenen Willensmangel schliessen. Nicht jedes nach späterer Einsicht unerwünschte Handeln stellt auch ein Handeln im Irrtum dar. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bewusst und zielgerichtet den Rückzug seines Asylgesuchs erklärt hat; von einem Irrtum darüber kann keine Rede sein.

c) - Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Moment der Rückzugserklärung zu einem vernünftigen Handeln nicht in der Lage gewesen. Wie im Zivilrecht wird auch im Verwaltungsrecht die Urteilsfähigkeit der handeln-