1993 / 5 - 29

previous next

Mit Verfügung vom 7. Februar 1992 trat das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die ARK weist die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3. - Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 26. September 1991 sein Asylgesuch vom 17. Juli 1990 zurückgezogen hat mit der Begründung, er habe schon allzu lange auf den Entscheid des BFF gewartet. Er nahm gleichzeitig davon Kenntnis, dass ein neues Asylgesuch in der Schweiz nicht mehr berücksichtigt würde. Nach der im Bundesverwaltungsverfahren herrschenden Dispositionsmaxime war der Beschwerdeführer zum Rückzug seines Gesuchs berechtigt. Damit hat er darauf verzichtet, dass das BFF über sein Asylgesuch noch entscheidet. Das Verfahren wurde deshalb vom BFF zu Recht beendet, da diese Amtsstelle keinen Anlass mehr hatte, einen Entscheid zu treffen. Dafür bleibt auch kein Raum mehr (vgl. P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 94 ff.; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 203 ff.; BGE 100 Ib 129). Die Rückzugserklärung ist sodann grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem ist der Grund, weshalb der Beschwerdeführer das Gesuch zurückgezogen hat, für das Asylverfahren irrelevant, und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (vgl. VPB 39/IV 1975 Nr. 110, S. 16 ff.). Es ist somit festzustellen, dass das BFF zu Recht nach erfolgtem Rückzug des Asylgesuchs das Verfahren eingestellt hat und auf den Widerruf der Rückzugserklärung durch den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 1991 nicht mehr eingetreten ist. Dies entspricht im übrigen auch der Regelung in Artikel 16 Abs. 1 Bst. d AsylG, die seit der Gesetzesrevision vom 22. Juni 1990 für neue Asylgesuche Anwendung findet.

4. - In seinem Schreiben vom 7. Oktober 1991, mit dem der Beschwerdeführer seinen Rückzug des Asylgesuchs widerrufen hat, erklärte er u. a., er habe auch aus ganz speziellen psychologischen Gründen sein Asylgesuch zurückgezogen und er habe dabei einen Irrtum begangen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht unter Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. X. vom 17. Januar 1992 geltend, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt, als er den Asylantrag zurückgezogen habe, zu einem vernünftigen Handeln nicht in der Lage gewesen. Zu prüfen ist somit die Frage, ob unter Berufung auf einen Willensmangel der Rückzug des Asylgesuchs widerrufen