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den Personen vermutet. Diese Vermutung kann nur durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Dies aber gelingt vorliegend dem Beschwerdeführer auch durch das ins Recht gelegte psychiatrische Gutachten von Dr. med. X. vom 17. Januar 1992 nicht. Das Gutachten erweckt zwar den Anschein von Wissenschaftlichkeit, doch ist es in keiner Art und Weise schlüssig. Namentlich die breiten Raum einnehmenden Ausführungen über die Deutung des Namens des Beschwerdeführers und über den dreifaltigen Gott und Allah stehen in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem angeblichen und behaupteten Verstandes- und Willensdefekt des Beschwerdeführers. Das Gutachten vermag - wie erwähnt - nicht schlüssig zu beweisen, dass und warum sich der Beschwerdeführer ausgerechnet und nur im Zeitpunkt des Rückzugs des Asylgesuchs, nicht mehr aber nachher in einer persönlichen Krise befunden haben soll. Wenn dem Gutachten überhaupt ein Wert zukommt, dann höchstenfalls derjenige einer Gefälligkeitsexpertise. Unter den aufgezeigten gegebenen Umständen erübrigt es sich, von Amtes wegen eine psychiatrische Untersuchung über die behauptete Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rückzugserklärung anzuordnen. Dem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers wird nicht Folge gegeben.
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